Ergibt sich nach der Durchführung der Todesfallaufnahme, dass kein Verlassenschaftsvermögen vorhanden ist, oder dieses einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, so kann unter diesen und weiteren Voraussetzungen die Abhandlung unterbleiben.
Einleitung
§ 153 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass das Hauptverfahren (Abhandlungsverfahren) dann unterbleibt, wenn