Zur Nachtragsabhandlung kommt es, wenn nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens neue Vermögenswerte oder Urkunden hervorkommen.
Einleitung
Eine nachträgliche Änderung der Abhandlungsgrundlagen bewirkt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachtragsabhandlung durchzuführen ist. Diese ist in § 183 AußStrG geregelt.