§ 27 SMG pönalisiert den unerlaubten Umgang mit Suchtgift, demnach jene Fälle, in welchen die Suchtgiftgrenzmenge nicht überschritten wird. Von der Bestimmung werden daher idR sowohl „Kleindealer“ als auch reine Konsumenten erfasst. § 27 SMG enthält bereits eigene Qualifikationen. Die Bestimmung ist aber neben ihrer praktischen Häufigkeit aufgrund ihrer Bedeutung für die in §§ 28 und 28a SMG enthaltenen Qualifikationen von immanenter Bedeutung im SMG.

