Bei §§ 28 und 28a SMG handelt es sich um Qualifikationen zu § 27 SMG. Die in § 27 SMG angeführten Tathandlungen teilen sich im Falle der Grenzmengenüberschreitung zwischen § 28 und § 28a SMG auf, wobei § 28a SMG strengere Strafen vorsieht. Deshalb ist es wichtig, die Abgrenzungen der Tathandlungen der §§ 28 und 28a SMG zu kennen und sich auch die deliktspezifische Beurteilung der Versuchsstrafbarkeit zu vergegenwärtigen.

