Das Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, eine Sache bevorzugt zu erwerben. Möchte der Verpflichtete die Sache verkaufen, hat er dem Berechtigten die Einlösung anzubieten. Das Vorkaufsrecht ist in den §§ 1072–1079 ABGB geregelt.
Einleitung
Die Möglichkeit der Einräumung eines Vorkaufsrechts geht über den Wortlaut des § 1072 ABGB hinaus. Grundsätzlich sind dabei drei Möglichkeiten zu unterscheiden: