Bei einer Verwendungszusage verpflichtet sich der Versprechende dazu, die Leistung eines Dritten zu erwirken (§ 880a erster HS ABGB). Der Versprechende schuldet dabei sorgsames Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten. Beispiele für Verwendungszusagen sind etwa das Versprechen, die Zustimmung eines Dritten zur bücherlichen Einverleibung zu erwirken oder sich um einen Kostenbeitrag zur Sanierung bei einem Dritten zu kümmern, oder auch Patronatszusagen.