§ 1168a Satz 3 ABGB regelt die Warnpflicht des Werkunternehmers für den Fall, dass der Werkbesteller zur Werkherstellung einen offenbar untauglichen Stoff beistellt oder offenbar unrichtige Anweisungen erteilt. Hält der Werkunternehmer seine Warnpflichten ein, trifft die Preisgefahr den Werkbesteller, andernfalls wird der Werkunternehmer schadenersatzpflichtig und verliert seinen Entgeltanspruch.