Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 10a und 11 StPO sind materielle Nichtigkeitsgründe, mit denen die Nichtdurchführung einer Diversion (Z 10a) bzw eine gesetzwidrige Strafzumessung (Z 11) bekämpft werden können.
Einleitung
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO – die Diversionsrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert:

