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Diversionsrüge und Sanktionsrüge – Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 10a und 11 StPO

StrafrechtHauptverhandlungHöflerOktober 2026

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 10a und 11 StPO sind materielle Nichtigkeitsgründe, mit denen die Nichtdurchführung einer Diversion (Z 10a) bzw eine gesetzwidrige Strafzumessung (Z 11) bekämpft werden können. 

​​Einleitung

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO – die Diversionsrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert:

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