Den Parteien des Zivilverfahrens kommt ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht zu. Dritte bedürfen der Zustimmung der Parteien oder eines rechtlichen Interesses, um Einsicht zu nehmen. Die Grundnormen der zivilverfahrensrechtlichen Akteneinsicht finden sich in § 219 ZPO, § 89i GOG und § 170 Geo.