Die ZPO gewährt Beklagten die Möglichkeit, zur Sicherung ihres Kostenersatzanspruchs von gewissen ausländischen Klägern eine Sicherheitsleistung zu verlangen (sog „aktorische Kaution“). Die entsprechenden (etwas antiquierten) Normen finden sich in den §§ 57–62 ZPO.