Das Anerkenntnisurteil ist ein einseitiges Urteil, das vom Kläger beantragt werden kann, wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch in der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teil anerkennt (§ 395 ZPO).
Für ein Anerkenntnisurteil nach § 395 ZPO müssen vorliegen: