Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist eine Prozessvoraussetzung, die sich auf die Abgrenzung des Aufgabenbereichs der streitigen Zivilgerichte von anderen Gerichten und Behörden bezieht. Im Unterschied zur Zuständigkeit fragt sie nicht danach, welches Prozessgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, sondern ob die Streitsache überhaupt von den ordentlichen Gerichten im streitigen Verfahren abzuhandeln ist.

