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Streitanhängigkeit

ZivilverfahrensrechtProzessvoraussetzungenRastegar/JennyJänner 2026

Ist zwischen den Parteien bereits ein Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch anhängig, steht dem zweiten Prozess das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen. Die zugrunde liegenden Regelungen für den Zivilprozess finden sich in den §§ 232, 233 ZPO.

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