Bei einer Quota-litis-Übereinkunft handelt es sich um eine Honorarvereinbarung, bei der sich ein Rechtsfreund „einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird“. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt im Fall des Obsiegens einen prozentuellen Anteil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Diese sogenannte Streitanteilsvereinbarung ist gem § 879 Abs 2 Z 2 ABGB bzw § 16 Abs 1 RAO sitten- und standeswidrig und daher unzulässig.