„Pacta sunt servanda“, so sieht es die Rechtsordnung grundsätzlich vor. Allerdings bietet sie mitunter die Möglichkeit, bestehende Verträge nachträglich einseitig zu ändern. Dies freilich nur unter engen Voraussetzungen, weil es den Vertragspartner zu schützen gilt. Die zentrale Norm im Verbraucherrecht ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, die die einseitige Entgelterhöhung durch den Unternehmer beinhaltet. Die Möglichkeit zur einseitigen Leistungsänderung auf Seiten des Unternehmers normiert § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.