§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG enthält eine generelle Schutzbestimmung für Verbraucher bei langen oder nicht ausreichend bestimmten Bindungsfristen. Daneben gibt es Sondergesetze, die eine maximale Bindungsdauer des Angebotes oder des Vertrages festlegen, etwa das TKG oder das VersVG.
Seit 1.1.2021 gelten mit § 7c und § 7d KSchG neue Regelungen zum Schuldnerverzug des Unternehmers in einem Verbrauchergeschäft.