Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (sogenannte Außergeschäftsraumverträge, abgekürzt „AGV“) sind seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt. § 3 KSchG regelt weiterhin subsidiär den Rücktritt vom sogenannten „Haustürgeschäft“.
Ein Außergeschäftsraumvertrag (AGV) ist nach § 3 Z 1 FAGG ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher