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Auswärtsgeschäft

SchuldrechtVerbraucherrechtDenkMärz 2024

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (sogenannte Außergeschäftsraumverträge, abgekürzt „AGV“) sind seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt. § 3 KSchG regelt weiterhin subsidiär den Rücktritt vom sogenannten „Haustürgeschäft“.

Ein Außergeschäftsraumvertrag (AGV) ist nach § 3 Z 1 FAGG ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

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