Durch das Heimvertragsgesetz wurden die §§ 27b bis 27i in das KSchG eingefügt. Sie regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altersheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, deren Hauptzweck die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege von Menschen ist, neu.
Einleitung
Die §§ 27b bis 27i KSchG regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von