Das charakteristische Merkmal von Glücksverträgen ist die „Hoffnung auf einen ungewissen Vorteil“ (§ 1267 ABGB). Damit ist gemeint, dass die Beteiligten die wirtschaftliche Tragweite bzw künftigen Auswirkungen ihres Geschäfts mit geringerer Gewissheit abzuschätzen vermögen, als bei gängigen wirtschaftlichen Austauschverträgen. Das ABGB zählt mehrere Glücksverträge demonstrativ auf, wie zB Wette, Spiel, Los und Leibrente (§§ 1269 ff ABGB). Vertragsspezifische Besonderheiten ergeben sich vor allem bzgl der Beurteilung der laesio enormis sowie der Einklagbarkeit.