Der Bestandvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis und regelt die Gebrauchsüberlassung unverbrauchbarer Sachen oder Teile davon auf eine gewisse Zeit gegen Zahlung eines Entgelts. Zu den Bestandverträgen, welche in den §§ 1090 ff ABGB näher geregelt werden, gehören sowohl Miete als auch Pacht. Im Bereich der Wohn- und Geschäftsraummiete ist insb auf die Sonderbestimmungen des MRG Bedacht zu nehmen.