Unter bestimmten Umständen hat das Grundbuchsgericht Eintragungen zu löschen. Von Amts wegen hat dies zu geschehen, wenn eine Eintragung fehlerhaft erfolgt ist, eine unzulässige Eintragung erfolgt ist oder eine Eintragung gegenstandslos ist. Darüber hinaus hat das Gericht auch auf Antrag das Grundbuch zu berichtigen, falls sich eine nachträgliche Unrichtigkeit einer Eintragung ergibt.