Im Vertrag zugunsten Dritter (VzD) verpflichtet sich der Schuldner (Versprechender) gegenüber dem Gläubiger (Versprechensempfänger) zur Leistung an einen bestimmten oder bestimmbaren Dritten (Begünstigten). Ob der Dritte neben dem Versprechensempfänger auch einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf Leistung erwirbt (echter VzD) oder nicht (unechter VzD), muss mangels eindeutiger Vereinbarung zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger durch Auslegung geklärt werden (Zweifelsregel in § 881 Abs 2 ABGB).