Verträge über sexuelle Dienstleistungen galten bis zu einer Entscheidung des OGH als sittenwidrig und daher in keiner Weise gerichtlich durchsetzbar – weder Leistung, noch Gegenleistung. Im oberstgerichtlichen Urteil wurde nun festgestellt, dass Verträge über sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt grundsätzlich zulässig sind. Die Pflicht, die sexuelle Dienstleistung auch tatsächlich zu erbringen, entsteht nicht. Das vereinbarte Entgelt nach erbrachter Leistung kann aber eingefordert werden.