Das ABGB sieht den Grundsatz der Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand an. Beabsichtigen die Brautleute bzw Ehegatten jedoch gemeinsam über ihr Vermögen zu verfügen, können sie die Gütertrennung durch Eingehen eines Ehepaktes ausschließen. Es kommt dadurch zu einer Gütergemeinschaft, welche in verschiedenen Formen ausgestaltet sein kann.