Das Aufteilungsverfahren ist von verschiedenen Grundsätzen und Prinzipien geprägt; am gewichtigsten kommt der Grundsatz der Billigkeit zum Tragen. So legt § 83 Abs 1 erster Satz EheG fest, dass die Aufteilung nach Billigkeit zu erfolgen hat. Diese orientiert sich wiederum auch am Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“. Darüber hinaus soll darauf geachtet werden, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Als untergeordneter Grundsatz hat auch das Bewahrungsprinzip Einzug in die Aufteilungsentscheidung zu finden.