Im Vollanwendungsbereich des MRG stehen den in § 3 MRG abschließend geregelten Pflichten des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes Wartungs- und Instandhaltungspflichten des Mieters gegenüber. Sie werden dem Hauptmieter von § 8 Abs 1 Satz 2 MRG auferlegt und verpflichten diesen, das Mietobjekt und die für das Mietobjekt bestimmten Einrichtungen zu warten und, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 MRG handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.