Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) wurde der Begriff „Wärmebereitungsgeräte“ ins Mietrecht eingeführt. Dabei handelt es sich um mitvermietete Heizthermen, Heizstrahler, Konvektoren, Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer, Warmwasserspeicher und sonstige Geräte, die der Wärmeaufbereitung dienen, die im Mietobjekt vorhanden sind. Strittig war die Frage der Erhaltungspflichten dieser Ausstattungsmerkmale, die durch die WRN 2015 geregelt wurde.