Gegenstand des Leihvertrages ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Leihobjekt können bewegliche oder unbewegliche, eigene oder fremde, körperliche oder unkörperliche und unverbrauchbare Sachen sein. Verbrauchbare Sachen können nur dann Leihobjekt sein, wenn sie bloß zum Gebrauch überlassen werden. Der Leihvertrag ist ein Realkontrakt: Er erfordert neben der Willenseinigung auch die Übergabe der Sache. Vor der Übergabe liegt ein Vorvertrag iSd § 936 ABGB vor. Der Leihvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis.