Beim Leibrentenvertrag gem §§ 1284 ff ABGB verspricht jemand eine einmalige Leistung gegen die Zusage einer lebenslangen Rente. Da ungewiss ist, wie lange der Rentenempfänger leben wird (aleatorisches Element), zählt der Leibrentenvertrag zu den Glücksverträgen. Dennoch ist er unter gewissen Voraussetzungen nach der neueren Rsp wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar. Darüber hinaus kann der Leibrentenvertrag auch wegen Wuchers, Sittenwidrigkeit oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgehoben werden.