Grundsätzlich ist auch bei Werkverträgen das allgemeine Leistungsstörungsrecht – Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung und Mangel(folge)schaden – anzuwenden, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei beidseitigen Unternehmergeschäften gelangen zudem für bestimmte Werkverträge die Bestimmungen über den Warenkauf (§§ 373 ff UGB) zur Anwendung.
Gewährleistung gem § 1167 iVm §§ 922 ff ABGB
Mangel und Übergabe