Schulden des Unterhaltspflichtigen werden bei der Unterhaltsbemessung nur ausnahmsweise unterhaltsmindernd berücksichtigt. Selbst wenn sie berücksichtigungswürdig sind, beschränkt eine Angemessenheitsgrenze die Abzüge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die Privilegierung von Unterhaltsgläubigern im Exekutionsrecht stellt weitgehend sicher, dass laufende Unterhaltsleistungen trotz vorhandener Schulden eintreibbar bleiben.