Ein Mann, der aufgrund seiner rechtlichen Vaterstellung oder auch bloß im Glauben an seine Vaterschaft Unterhaltsleistungen an ein Kind erbracht hat, obwohl er tatsächlich nicht der Vater ist, kann vom wahren Vater auf bereicherungsrechtlicher Grundlage Regress verlangen. Anfangs strittige Fragen dieses Unterhaltsregressanspruchs – wie die Verjährung und die Möglichkeit zur Beurteilung der Vaterschaft als Vorfrage – hat der OGH in den letzten Jahren weitgehend geklärt.