Die Unterhaltspflicht der Eltern endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Als Orientierungswert für ein Eigeneinkommen, das Selbsterhaltungsfähigkeit begründet, wird bei einfachen Lebensverhältnissen der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen herangezogen.
Einleitung
Jeder gesetzliche Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass es dem Unterhaltsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich selbst zu erhalten.