Durch das PersEheKindÄG (BGBl 1983/566) wurde das Eheverfahren als eine Verfahrensart des bezirksgerichtlichen Verfahrens in die ZPO aufgenommen. § 460 ZPO enthält die Sonderregelungen, die für das streitige Verfahren in Ehesachen gelten. Darüber hinaus finden auch einzelne Bestimmungen der 1. DVEheG (§§ 17, 18, 82–86) weiterhin Anwendung.
Anwendungsbereich
§ 460 ZPO gilt für folgende in § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN genannte Streitigkeiten:

