Der in § 13 MRG bestimmte „Wohnungstausch“ normiert die Möglichkeit zweier Mieter, die von ihnen gemieteten Wohnungen durch gegenseitige Vertragsübernahme „zu tauschen“, ohne dass sich ihre jeweiligen Vermieter dagegen zur Wehr setzen können. Die Bestimmung hat allerdings bloß geringe praktische Bedeutung und gilt auch nur im Vollanwendungsbereich des MRG.