Durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz, kurz MieWeG, soll die vertraglich vereinbarte Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes durch ein gesetzliches Berechnungsmodell begrenzt werden. Das Gesetz trat mit 1. 1. 2026 in Kraft und ist im gesetzlich vorgesehen Umfang auch auf Verträge anwendbar, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, dies für Erhöhungen des Mietzinses, die ab dem 1. 1. 2026 eintreten oder eingetreten wären. Das Gesetz erleichtert auch die zulässige Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten.

