Ein Mieter, der mit mehreren Personen ein Objekt mietet, wird Mitmieter genannt. Das mit mehreren Mitmietern hinsichtlich ein und derselben Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit ungeteilt bestehende Mietverhältnis wird als Gesamt- oder Mitmietverhältnis (kurz: Mitmiete) bezeichnet. Untereinander bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts (eine sog „Mietergemeinschaft“), auf welche die §§ 825 ff ABGB analoge Anwendung finden.