In der Rechtsmittelschrift ist als notwendiger Inhalt darzustellen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig ist. Zulässige Argumente sind bestimmte aus der ZPO zu erschließende Verfahrens- und Entscheidungsfehler.
Einleitung
Rechtsmittelgründe werden in der ZPO ausdrücklich nur für die Revision (§ 503 ZPO) genannt und lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: