Für bestimmte taxativ aufgezählte Rechtsgeschäfte ist eine Gebühr vorgesehen, die an das Finanzamt zu entrichten ist. Ein Rechtsgeschäft ist grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs 1 GebG); sog Urkundenprinzip. Gegenstand der Abgabenerhebung ist aber das Rechtsgeschäft, das Vorliegen der Urkunde ist zusätzliche Bedingung (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 15 GebG Rz 2 f). Rechtsgrundlage ist das Gebührengesetz, insb dessen III. Abschnitt (§§ 15 ff GebG). Rechtsgeschäftsgebühren sind Hundertsatzgebühren (§ 3 GebG).