Bei einem Ratenkauf (= Abzahlungsgeschäft) wird vereinbarungsgemäß zuerst der Kaufgegenstand übergeben; der Käufer hat den Kaufpreis erst später, und zwar in mehreren Teilleistungen, zu erbringen.
Bei einem Kreditkauf wird der Verkäufer vereinbarungsgemäß vorleistungspflichtig („Kauf auf Borg“ – § 1063 ABGB): Er übergibt die Sache zuerst, der Käufer muss den Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen (Abweichung vom dispositiv vorgesehenen Zug-um-Zug-Prinzip – § 1052 ABGB).1