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Ratenkauf

SchuldrechtVerträgeGelbmannApril 2024

Bei einem Ratenkauf (= Abzahlungsgeschäft) wird vereinbarungsgemäß zuerst der Kaufgegenstand übergeben; der Käufer hat den Kaufpreis erst später, und zwar in mehreren Teilleistungen, zu erbringen.

Bei einem Kreditkauf wird der Verkäufer vereinbarungsgemäß vorleistungspflichtig („Kauf auf Borg“ – § 1063 ABGB): Er übergibt die Sache zuerst, der Käufer muss den Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen (Abweichung vom dispositiv vorgesehenen Zug-um-Zug-Prinzip – § 1052 ABGB).11OGH 20.12.2017, 10 Ob 47/17k.

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