Als akzessorisches Recht erlischt das Pfandrecht grundsätzlich mit dem Erlöschen der Forderung, primär mit ihrer Tilgung. Dieser Grundsatz ist aber beim Liegenschaftspfand weitgehend durchbrochen: Das Pfandrecht besteht formell bis zur Einverleibung der Löschung weiter. Daneben gibt es auch Gründe, die das Pfandrecht beenden, obwohl die Forderung weiterbesteht: zB Verzicht auf das Pfandrecht, Untergang der Pfandsache (§ 467 ABGB), Zeitablauf bei zeitlich beschränkten Pfandrechten (§ 468 ABGB), Vereinigung (§ 1445 ABGB) und gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch einen Dritten.