Der Begriff Hypothek hat zwei Bedeutungen: Man bezeichnet damit einerseits das dingliche Recht (Pfandrecht an der Liegenschaft), andererseits aber auch die durch ein solches Pfandrecht gesicherte (und somit eingetragene) Schuldforderung. Der Gläubiger einer solchen Forderung heißt Hypothekar. Die Hypothek wird durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) der Grundbuchseinlage (EZ) begründet. Die Eintragung des Pfandrechtes ist nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme zulässig.