DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-104
Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Isabel DARGATZ/Julia Melanie SCHIESTL
Sachverhalt: Der internationale Flughafen Timişoara (Temesvar) im Westen Rumäniens wird von der Societăţii Naţionale „Aeroportul Internaţional Timişoara – Traian Vuia“ SA (AITTV) betrieben, einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zu 80 % vom rumänischen Staat gehalten werden. Um das erhöhte Verkehrsaufkommen zu bewältigen, das als Folge des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union im Jahr 2007 erwartet wurde, und um die sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für <i>Jaeger/Haslinger/Dargatz/Schiestl</i> in <i>Jaeger/Haslinger</i> (Hrsg), Beihilferecht (2024) Öffentliche Unternehmen, Privatinvestortest und PPP, Seite 203 Seite 203
den Beitritt zum Schengen-Raum zu erfüllen, erhielt AITTV vom rumänischen Staat eine Finanzhilfe zur Errichtung eines Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums und zum Erwerb von Sicherheitseinrichtungen. Im Rahmen einer Strategie zur Schaffung von Anreizen für Billigfluggesellschaften und zur Erhöhung der allgemeinen Rentabilität des Flughafens schloss AITTV außerdem im Jahr 2008 Vereinbarungen mit der Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air), einer ungarischen Billigfluggesellschaft. In diesen Vereinbarungen wurden die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit sowie die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur und -dienstleistungen durch Wizz Air festgelegt (Vereinbarungen von 2008). Zwei dieser Vereinbarungen wurden im Jahr 2010 durch eine zwischen Wizz Air und AITTV vereinbarte neue Ermäßigungsregelung geändert (Änderungsvereinbarungen von 2010). Gemäß den Luftfahrthandbüchern von 2007, 2008 und 2010 profitierte Wizz Air auch von Ermäßigungen der Flughafengebühren. Im Jahr 2010 legte die rumänische Regionalfluggesellschaft Carpatair SA bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie die Beihilfen beanstandete, die die rumänischen Behörden am Internationalen Flughafen Timişoara zugunsten von Wizz Air gewährt hatten. Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 (streitiger Beschluss) befand die Kommission zum einen, dass die öffentliche Finanzierung, die AITTV im Zeitraum von 2007 bis 2009 für die Entwicklung des Terminals für Flüge außerhalb des Schengen-Raums, die Verbesserung der Rollbahn und die Erweiterung des Vorfelds sowie für Beleuchtungsausstattung gewährt worden sei, eine staatliche Beihilfe darstelle, die nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Zum anderen stellte die Kommission fest, dass die öffentliche Finanzierung der Entwicklung einer Zufahrtsstraße und von Parkplätzen im Jahr 2007 sowie von Sicherheitseinrichtungen im Jahr 2008, die Flughafengebühren gemäß den Luftfahrthandbüchern und die Vereinbarungen von 2008 mit Wizz Air keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Die Carpatair SA hat Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, soweit die Kommission festgestellt hatte, dass weder die im Luftfahrthandbuch von 2010 verzeichneten Ermäßigungen der Flughafengebühren noch die Vereinbarungen von 2008 in der Änderungsfassung von 2010 (streitige Maßnahmen) staatliche Beihilfen darstellten.