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Neue Legislativakte und Auslegungsdokumente (Jaeger/Haslinger/Dargatz/Schiestl)

Jaeger/Haslinger/Dargatz/Schiestl1. AuflFebruar 2024

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-102

Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Isabel DARGATZ/Julia Melanie SCHIESTL

I. Legislativakte

1. Inkrafttreten der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten33Vgl zum Folgenden IP/23/129 v 12.01.2023.

Am 12. Januar 2023 trat die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten44Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl 2023 L 330, 1. in Kraft. Diese soll es der EU ermöglichen, offen für Handel und Investitionen zu bleiben und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten. Die Verordnung gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten in der EU und deckt sowohl Zusammenschlüsse (Fusionen und Übernahmen) als auch öffentliche Vergabeverfahren und alle anderen Marktsituationen ab. Die darin enthaltenen Vorschriften befugen die Kommission, finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Nicht-EU-Staaten erhalten, und gegen dadurch entstehende Wettbewerbsverfälschungen vorzugehen. Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, welche die Kommission anwenden wird: i) die Verpflichtung für Unternehmen, Zusammenschlüsse, die mit einer finanziellen Zuwendung einer drittstaatlichen Regierung verbunden sind, zur Genehmigung bei der Kommission anzumelden, wenn der Umsatz des übernommenen Unternehmens oder eines der am Zusammenschluss Beteiligten oder des Gemeinschaftsunternehmens EUR 500 Mio oder mehr beträgt und sich die drittstaatliche finanzielle Zuwendung auf mehr als EUR 50 Mio beläuft, ii) die Verpflichtung für Unternehmen, ihre Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren bei der Kommission zu melden, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens EUR 250 Mio beträgt und sich die damit verbundene drittstaatliche finanzielle Zuwendung auf mindestens EUR 4 Mio pro Drittstaat beläuft. Die Erteilung des Zuschlags an Unternehmen, die den Binnenmarkt verzerrende Subventionen erhalten, kann in solchen Verfahren von der Kommission untersagt werden. iii) In allen anderen Marktsituationen kann die Kommission von Amts wegen eine Prüfung einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen vorliegen könnten. Sie kann auch für öffentliche Vergabeverfahren und kleinere Zusammenschlüsse eine Ad-hoc-Anmeldung verlangen. Während die Prüfung durch die Kommission läuft, dürfen angemeldete Zusammenschlüsse nicht vollzogen werden und im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens darf Bietern, die Gegenstand einer Prüfung sind, nicht der Zuschlag erteilt werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes verhängen. Zudem kann die Kommission den Vollzug eines subventionierten Zusammenschlusses und die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen subventionierten Bieter untersagen. Mit der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten werden der Kommission diverse Prüfungsbefugnisse eingeräumt, um die erforderlichen Informationen einzuholen. So kann sie unter anderem i) Auskunftsverlangen an Unternehmen richten, ii) in- und außerhalb der EU Nachprüfungen durchführen und iii) Marktuntersuchungen zu bestimmten Sektoren

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oder Subventionsarten einleiten. Die Kommission kann sich auch auf Marktinformationen stützen, die von Unternehmen, den Mitgliedstaaten oder anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen übermittelt werden. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt, die den Binnenmarkt verzerrt, wiegt sie die negativen Auswirkungen der Subvention in Form der Verzerrung gegen die positiven Auswirkungen in Form der Entwicklung der subventionierten Wirtschaftstätigkeit ab. Bei Überwiegen der negativen Folgen kann die Kommission strukturelle oder nichtstrukturelle Abhilfemaßnahmen zur Auflage für die Unternehmen machen bzw entsprechende Verpflichtungszusagen verlangen, um die Verzerrung zu beseitigen (zB Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbot eines bestimmten Marktverhaltens). Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Subventionen, die in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 4 Mio nicht übersteigen, den Binnenmarkt nicht verzerren, und Subventionen, die die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen nicht erreichen, ebenso keine Verzerrungen bewirken. Bei anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren kann die Kommission alle drittstaatlichen Subventionen prüfen, die innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre gewährt wurden. Jedoch gilt die Verordnung nicht für Zusammenschlüsse, die vor dem 12. Juli 2023 vollzogen, und öffentliche Vergabeverfahren, die vor diesem Datum eingeleitet wurden. Die Kommission kann grds alle Subventionen prüfen, die in den vorausgegangenen zehn Jahren gewährt wurden. Allerdings gilt die Verordnung für Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, nur dann, wenn diese Subventionen den Binnenmarkt nach dem 12. Juli 2023, ab dem die Verordnung angewendet wird, verzerren.

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