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Grundsätze der Beihilfekontrolle und Verfahren (Jaeger/Haslinger/Dargatz/Schiestl)

Jaeger/Haslinger/Dargatz/Schiestl1. AuflFebruar 2024

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-101

Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Isabel DARGATZ/Julia Melanie SCHIESTL

I. Urteile (Verfahren)

1. Hauptprüfverfahren im Postsektor und Straßengüterverkehr: ITD und Danske Fragtmænd A/S/Kommission (T-525/20 )11Rs T-525/20 , ITD und Danske Fragtmænd A/S/Kommission, ECLI:EU:T:2023:542.

Sachverhalt: 22Rs T-525/20 , ITD und Danske Fragtmænd A/S/Kommission, ECLI:EU:T:2023:542, Rn 2 ff. Die PostNord Logistics A/S, deren Alleineigentümerin die Post-Nord Group AB ist, ist ein Unternehmen, das in Dänemark Straßengüterverkehrsdienstleistungen anbietet. Die PostNord Group AB ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der PostNord AB, deren Gesellschaftskapital zu 40 % vom Königreich Dänemark und zu 60 % vom Königreich Schweden gehalten wird. Ende 2018 beschloss die PostNord Group, das Kapital von PostNord Logistics um 115 Mio. dänische Kronen (etwa 15,4 Mio. Euro) zu erhöhen. Die erste Tranche dieses Betrags wurde am 20. Dezember 2018 ausgezahlt (im Folgenden: Kapitalerhöhung). In Anbetracht des in Rede stehenden Betrags beantragte PostNord Group beim Verwaltungsrat von PostNord die vorherige Genehmigung dieser Kapitalerhöhung. Unter diesen Umständen reichte ITD, eine Branchenvereinigung dänischer Transport- und Logistikunternehmen, bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie u. a. geltend machte, die Kapitalerhöhung stelle eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Die Kommission war u. a. der Ansicht, dass die Kapitalerhöhung mangels Zurechenbarkeit an den dänischen und den schwedischen Staat keine staatliche Beihilfe darstelle, und wies die Beschwerde zurück, ohne das

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förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.33Beschluss C(2020) 3006 final der Kommission vom 12 Mai 2020 in den Beihilfesachen SA.52489 (2018/FC) – Dänemark und SA.52658 – Schweden (angefochtener Beschluss). Das mit einer Nichtigkeitsklage von ITD und einem Wettbewerber von PostNord Logistics befasste Gericht erklärt diesen Beschluss der Kommission mit der Begründung für teilweise nichtig, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie trotz der ernsthaften Schwierigkeiten, die die Beurteilung der Kapitalerhöhung anhand von Art. 107 AEUV aufwarf, kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat.

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