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Öffentliche Unternehmen, Privatinvestortest und PPP (Jaeger/Haslinger/Schatz/Schiestl)

Jaeger/Haslinger/Schatz/Schiestl1. AuflJänner 2025

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342764-004

Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Kerstin SCHATZ/Julia Melanie SCHIESTL

I. Urteile

1. Hauptverfahren im Gebührensystem für die Abwassersammlung: Danske Slagtermestre/Komission (T-486/18 RENV)11Rs T-486/18 RENV, Danske Slagtermestre/ Kommission, ECLI:EU:T:2024:217.

Sachverhalt: 22Rs T-486/18 RENV, Danske Slagtermestre/ Kommission, ECLI:EU:T:2024:217, Rn 2 ff. Der vorliegende Fall betrifft die von der dänischen Regierung mit dem Gesetz eingeführte degressive Gebührenstruktur für Abwasserentsorgung.33Gesetz Nr. 902/2013 zur Änderung des Gesetzes über die Regelung der Gebühren für Abwasserentsorgungsunternehmen. Die Klägerin, ein dänischer Berufsverband, argumentiert, dass das Gesetz eine unzulässige staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, da es großen Schlachthöfen einen selektiven Vorteil durch reduzierte Abwassergebühren gewähre. Das Gesetz sieht eine gestaffelte Gebührenstruktur vor, bei der große Verbraucher geringere Tarife zahlen. Die Kommission wies die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 19. April 2018 zurück und argumentierte, dass das Modell weder einen besonderen Vorteil für bestimmte

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Unternehmen darstelle noch staatliche Beihilfecharakter habe. Die Kommission stützte sich dabei auf ihre Bekanntmachung von 2016, wonach die Maßnahme keinen Vorteil verschaffe, wenn die Gebühren mittelfristig die inkrementellen Kosten der Abwasseranlagen deckten.44Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, ABl. 2016, C 262, S. 1. Die Kommission stellte fest, dass die Tarife für alle Verbrauchsstufen über den Gesamtkosten der Anlagen lagen, selbst unter variierenden Kostenverhältnissen. Zusätzlich betonte die Kommission, dass eine Erhöhung der Gebühren große Unternehmen zum Aufbau eigener Abwasseranlagen bewegen könnte, wodurch diese aus dem bestehenden Netz austreten und die Gebühren nicht mehr zahlen müssten. Der Gerichtshof prüfte schließlich, ob diese Argumentation den Beihilfebegriff korrekt anwende und ob die Maßnahme selektiv sei.

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