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Daseinsvorsorge und Beihilfen für sozial- und umweltpolitische Ziele (Jaeger/Haslinger/Schatz/Schiestl)

Jaeger/Haslinger/Schatz/Schiestl1. AuflJänner 2025

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342764-005

Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Kerstin SCHATZ/Julia Melanie SCHIESTL

I. Urteile und anhängige Rechtssachen

1. KWK, „staatliche Mittel“: Deutschland/Kommission (T-409/21 )11Rs T-409/14 , Deutschland/Kommission, ECLI:EU:T:2024:34.

Sachverhalt: 22Rs T-409/14 , Deutschland/Kommission, ECLI:EU:T:2024:34, Rn 2 ff. Die Bundesrepublik Deutschland führte mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 Maßnahmen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ein, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten. Ziel war die Verbesserung der Energieeffizienz und der Klima- sowie Umweltschutz. Die Maßnahmen fördern die Stromerzeugung durch neue und modernisierte KWK-Anlagen, Fernwärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher. Die Finanzierung erfolgt durch die KWKG-Umlage, die von Netzbetreibern bei Stromverbrauchern erhoben wird. Zusätzlich sieht § 27 KWKG 2020 eine reduzierte Umlage für energieintensive Unternehmen wie Wasserstoffhersteller vor. Am 3. Juni 2021 stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, da sie durch staatlich organisierte Mittel finanziert werden und die Umlage als obligatorischer Beitrag gilt.33Beschlusses C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 in der Sache SA.53308 (2019/N) – Kraft-Wärme-Koppelung. Zudem bewertete die Kommission die reduzierte Umlage für Wasserstoffhersteller als staatlichen Mittelverzicht und erklärte die Maßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

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