8.5.1 Für den Fall, dass der AG seine Zahlungen gemäß 8.3.2 geleistet und der AN eine entsprechende Sicherstellung nicht beigebracht hat, hat der AG zur Besicherung seiner Zahlungen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der erstellten Anlage bzw am Anlagenteil. Eine solche Eigentumsübertragung ist durch geeignete Kennzeichen (zB Aufkleber) an den betreffenden Gegenständen ersichtlich zu machen. Die Anbringung dieser Kennzeichen hat gemeinsam durch den AG und den AN zu erfolgen. Der Übergang der Gefahr wird hierdurch nicht ausgelöst.
