Streitfälle über die Leistungserbringung nach 6.2 berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen. Allfällige Rücktrittsrechte gemäß 5.8 bleiben davon unberührt.
Streitfälle über die Leistungserbringung nach 6.2 berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen. Allfällige Rücktrittsrechte gemäß 5.8 bleiben davon unberührt.
