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5.9 Leistungsfortsetzung bei Streitigkeiten (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

Streitfälle über die Leistungserbringung nach 6.2 berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen. Allfällige Rücktrittsrechte gemäß 5.8 bleiben davon unberührt.

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