6 Leistung, Baudurchführung
6.1.1 Beginn der Leistungserbringung
Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit rechtzeitig zu beginnen und so auszuführen, dass sie zum vereinbarten Termin beendet werden kann.
Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erforderlichen Zustand wiederherzustellen.
